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Noch höhere Strafe für RTL-Sender in Ungarn

Der Budapester TV-Sender RTL Klub (RTL Group), über den wir bereits in der vergangenen Woche berichtet hatten, gerät jetzt noch mehr unter Druck. Denn der ungarische Medienrat hat seine Bußgeldforderung wegen angeblicher Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen weiter erhöht. Neben den bisherigen 144 Millionen Forint (ca. 540.000 Euro) soll RTL Klub nun noch einmal 88 Millionen Forint (330.000 Euro) Strafe zahlen, hat der Rat in der vergangenen Woche entschieden. Damit beläuft sich die Forderung jetzt auf stattliche 870.000 Euro. Aber auch das ist womöglich noch nicht die Endsumme.

Die Kritik der ungarischen Medienwächter an RTL Klub bezieht sich auf die Reality-Show 'Való Világ' (Reale Welt), eine Art 'Big Brother', in der mitunter recht freizügig agiert wird.  Nach Ansicht des Medienrats hat RTL Klub in 'Való Világ' massiv gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen. Zur Begründung der Entscheidung heißt es, man habe zahlreiche Beschwerden von Zuschauern bekommen. Angeblich hätten sich viele Menschen über obszöne Darstellungen, Aggressivität sowie Rauch- und Trinkszenen in der Show beschwert.

Nachdem die ursprüngliche Bußgeldforderung die Programmfolgen im November und Dezember 2010 betraf, bezieht sich die neue Strafe von 88 Millionen Forint auf Ausstrahlungen im Januar 2011. Ein Sprecher des Medienrats erklärte u.a., die 'Való Világ'-Folgen hätten aufgrund der Jugendgefährdung erst am Abend nach 21 Uhr gesendet werden dürfen, und nicht – wie geschehen – nach 19 Uhr. Für Zuschauer unter 16 Jahren seien sie ungeeignet. Der Sprecher fügte hinzu, dass man auch noch die nach Januar ausgestrahlten Folgen prüfen werde. Die Strafe für RTL Klub könnte also weiter steigen.

RTL Klub hat auf unsere Anfrage erklärt, dass das Unternehmen die Bußgeldforderung nicht hinnehmen will. Man werde sie auf jeden Fall anfechten, betonte ein Sprecher. Die Entscheidung der Medienwächter sei dem Sender aber noch nicht zugestellt worden. Mehr zu dem Thema in der aktuellen 'new business'-Printausgabe 21/2011.