ANZEIGE

ANZEIGE

Bundesverfassungsgericht: Musik-Sampling darf ins Urheber- und Leistungsschutzrecht eingreifen

Eine wegweisende Entscheidung in Sachen Urheber- und Leistungsschutzrecht hat das Bundesverfassungsgericht verkündet: Die Verwendung von Samples (musikalischen Bruchstücken) zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht es um eine musikalischen Sequenz der Band Kaftwerk aus dem Jahr 1977 ('Metall auf Metall'), das der Musik-Produzent Moses Pelham für einen Song ('Nur mir') für die Sängerin Sabrina Setlur 1997 quasi "entliehen" hat - ohne zu fragen.

Der anschließende juristische Streit ging zweimal durch alle Instanzen - vom Landgericht bis zum BGH - bislang mit positivem Ausgang für Kraftwerk. Nun haben die Verfassungsrichter klar gestellt, dass aufgrund der künstlerischen Freiheit eine solche "Entleihe" von den Fachleuten Sampling genannt - möglich sein darf.

Endgültig ist diese Entscheidung allerdings nicht: der BGH muss noch mal ran und dabei berücksichtigen, dass ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Kunst-Freiheit und dem Eigentums-Interesse hergestellt werden muss. Das kann eine Vergütung sein, ist aber keineswegs Pflicht. Auch das europäische Richtlinienrecht muss einbezogen werden. Da ist also noch einiges zu erledigen, bevor das schon 18 Jahre laufende Verfahren endgültig entschieden ist.