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DFB: Supermarktkette Real darf Adler-Logo nicht nutzen

Im Streit um sein Trikot-Wappen hat der Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) vor dem Landgericht München I einen ersten Sieg errungen. Das Urteil bestätigt eine einstweilige Verfügung, die der deutschen Einzelhandelskette Real die Verwendung bestimmter Zeichen verboten hat, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des DFB aufwiesen. Die Supermarktkette hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem „Adler-Symbol“ und teilweise den Wort-Zusätzen „'Deutschland'“ versehen waren. Hiergegen hatte der DFB am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen Real Widerspruch eingelegt hat.

Der DFB verwendet seit den 1920er-Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Dieses Logo ist sowohl als deutsche als auch als europäische Marke geschützt.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen -– also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen (7.8.) Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klage-Marke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Marken-Eintragung gebunden.

Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wenn das Adler-Symbol der Klage-Marke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen– nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klage-Marke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.“

Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klage-Marke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Marken-Rechte bejaht.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)