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BGH: Hamburger Böhmermann-Urteile haben Bestand

Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die gegen das Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg von Jan Böhmermann eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ((Beschluss vom 30. Juli 2019 - Az.: VI ZR 231/18). Damit setzt sich der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan mit seiner Klage auf Unterlassung der als "Schmähkritik" vorgetragenen Äußerungen weitgehend durch. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das OLG Hamburg hatten der von Erdogan eingereichten Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG hatte zudem keine Revision zugelassen.

Die BGH-Richter bestätigten die OLG-Einschätzung, da "die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erfordert".