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EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht ist nicht anwendbar

Ein Form-Fehler hat dafür gesorgt, dass das 2013 eingeführte Leistungsschutz-Recht für Presse-Verlage nicht anwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof mit Sitz Luxemburg moniert, dass die Bundesregierung den Entwurf dieses Gesetzes nicht vorab an die EU-Kommission zu übermittelt habe. Da diese "Notifizierung" nicht erfolgt ist, "kann ein Einzelner die Unanwendbarkeit geltend machen."

Bei dem Leistungsschutz-Recht (LSR) handelt es sich nach Auffassung der EuGH-Richter um eine "Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine technische Vorschrift". Das Thema der Notifizierung beurteilen sowohl die Bundesregierung als auch die EU-Kommission sowie weitere EU-Mitgliedsstatten anders: Ihrer Einschätzung war eine Notifizierung nicht erforderlich.

Das Gerangel um die Folgen dieses EuGH-Urteils wird nun weitergehen und die Konsequenzen für die Presse-Verlage sind noch nicht in vollem Umfang abzuschätzen