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Jameda: Bewertungs-Funktion ist in Teilen unzulässig

Die zum Münchner Medien-Konzern Hubert Burda Media gehörende Plattform zur Ärzte-Bewertung Jameda muss nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln einige Änderungen bei den Bewertungsfunktionen vornehmen. Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers"und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile". Andere von zwei klagenden Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig.

Trotz dieser Teil-Beanstandungen ist das OLG-Urteil für Jameda bzw. Hubert Burda Media allemal eine spürbare Verbesserung, denn die Vorinstanz , nämlich das Landgericht Köln, hatte die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten.

Der Kölner OLG-Senat hat allerdings deutlich gemacht, dass das sogenannte Medien-Privileg nicht für Jameda gilt, denn "das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen."

Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln können beide Seiten beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe in Revision gehen.