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Landgericht München untersagt Kooperation zwischen Google und Bundesgesundheitsministerium

In einem Eilrechtsschutzverfahren hat das Landgericht München heute, am 10. Februar 2021, mit sofortiger Wirkung die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und Google beim Nationalen Gesundheitsportal gesund.bund.de (NGP), das seit dem 1. September 2020 online ist, vorläufig untersagt. Am 10. November 2020 hatten das Ministerium und Google diese Kooperation bekanntgegeben. Ziel der gemeinsamen Vereinbarung ist es, Gesundheitsinformationen für Bürgerinnen und Bürger "leichter auffindbar" zu machen. Im Wesentlichen besteht die Kooperation darin, den Inhalten des NGP eine prominente Platzierung auf einer neu geschaffenen "Position 0" in den Suchergebnisseiten bei Google zu reservieren und sie damit vor alle anderen Angebote zu stellen, die der Google-Algorithmus nach Relevanz und Qualität priorisiert.

Das zu Burda gehörende Gesundheitsportal Netdoktor hatte daraufhin am 27. November 2020 beim Landgereicht München eine Untersagungsverfügung gegen Google und die Bundesrepublik beantragt. Philipp Welte, im Vorstand bei Burda u.a. verantwortlich für Netdoktor.de, erklärt: "Diese Entscheidung des Landgerichts München ist ein erster wichtiger Schritt in einem grundsätzlichen Verfahren, in dem nichts weniger als die Freiheit der Presse verhandelt wird. Indirekt subventioniert das Gesundheitsministerium mit Steuergeldern die Vermarktung des Suchmonopolisten Google, der neben dem staatlichen Medienangebot ungerührt Werbung verkauft. Diese Mesalliance zwischen der Regierung und dem Monopolisten Google ist fatal, weil sie den freien Wettbewerb außer Kraft setzt und Hand anlegt an ein zentrales demokratisches Prinzip unseres politischen Systems." Auch wirtschaftlich schade eine solche Kooperation den privaten Medienanbietern, die seit vielen Jahren höchste Qualitätsstandards garantieren und aus den Werbeeinnahmen ausgebildete Medizinjournalisten bezahlen, massiv.

"Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz", erklärten die Verbände VDZ und BDZV. "Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen."

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Margit Mair 10.02.2021