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Programm-Verwertung: Kabelnetzbetreiber müssen eine angemessene Vergütung an die VG Media zahlen


Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben das Urteil des Berliner Kammergerichts zur Vergütungspflicht bei Weitersendung der TV- und Hörfunkprogramme durch Netzbetreiber bestätigt. Das Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 2010 (Az: 24 U 16/09) steht demnach im Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BGH. "Die von der Lobby der Netzbetreiber immer wieder aufgeworfene Frage, ob ein Netzbetreiber eine sogenannte Weitersendung vornehme und wenn ja, ob der Netzbetreiber dafür wegen des geltenden Urheberrechtsgesetzes zu zahlen habe, ist somit abschließend rechtskräftig und zu Gunsten der privaten TV-und Hörfunk-Industrie und ihrer Verwertungsgesellschaft, der VG Media GmbH in Berlin, geklärt", sagt VG Media-Geschäftsführer Markus Runde (Foto).

Hintergrund: Ein mittelständischer Kabelnetzbetreiber hatte nach Niederlage vor dem Land- und Kammergericht Berlin versucht, die im Urheberrechtsgesetz verankerte Vergütungspflicht für die Kabelweitersendung und die Forderung der VG Media nach Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen zu lassen. Der BGH beurteilte die streitgegenständliche Rechtsfrage im Sinne der VG Media und legte diese dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH aber die Rechtsauffassung des BGH in dem Parallelverfahren 'ITV Broadcasting Ltd ./. TV Catchup Ltd' (Az: C-607/11) bestätigte, zog der Kabelnetzbetreiber die Revision beim BGH nun ganz zurück.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil festgestellt, dass Kabelnetzbetreiber verpflichtet sind, sich die erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte bei der VG Media gegen Zahlung eines Lizenzentgeltes zu erwerben. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die VG Media zu Recht eine Vergütung für die Weitersendung durch Kabelnetzbetreiber fordert, denn es seien die Sender, die für die Netzbetreiber eine Leistung erbringen und nicht umgekehrt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Weitersendung als urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung einzustufen, lasse für eine andere Auslegung keinen Raum, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen in allen Gesetzgebungsverfahren zum Urheberrecht klar zum Ausdruck gebracht. Auch der Tarif der VG Media sei angemessen.

Markus Runde über die Rücknahme der Revision durch den Kabelnetzbetreiber: "Die gesetzliche Pflicht der Netzbetreiber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung wegen der Verwertung der TV- und Radioprogramme im Wege der Weitersendung ist damit noch einmal bestätigt. Wir hoffen nun, dass die Infrastrukturbetreiber im Lichte der BGH- und EUGH-Rechtsprechung geltendes Recht anerkennen und zu einem ressourcenschonenderen Umgang mit Rechteinhabern finden."