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Kabel Deutschland muss HbbTV-Signal der ARD nicht übertragen

Rückschlag für die Smart-TV-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass das sogenannte HbbTV-Signal von TV-Sendern nicht als Teil des Programmsignals anzusehen ist und von einem Plattformanbieter daher nicht mit übertragen werden muss.

Hiintergrund: In dem Verfahren hatte sich die ARD u.a. dagegen gewandt, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (KDG) bei einigen der ARD-Programme das HbbTV-Signal vor der Verbreitung im Kabel ausfiltere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Signalintegrität nach § 52a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) dar. Mit dem HbbTV-Signal wird im jeweiligen Rundfunkprogramm der sog. 'Red Button' aktiviert. Der Zuschauer kann mithilfe dieses Signals über seine Fernbedienung an Abstimmungen teilnehmen oder weiterführende Angebote der Sender auswählen, wie etwa die Mediatheken der ARD.

Nach Einschätzung der ZAK gehört das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals. Der Begriff 'Programm' in § 52a Abs. 3 Satz 1 RStV umfasst nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste.