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Gericht erklärt Online-Stadtportal in München für wettbewerbswidrig

Das Stadtportal München verstößt dem Urteil zufolge gegen das Gebot der Staatsferne (Foto: Yuriy Panyukov - Fotolia)
Das Stadtportal München verstößt dem Urteil zufolge gegen das Gebot der Staatsferne (Foto: Yuriy Panyukov - Fotolia)

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I kam am 17. November 2020 zu der Entscheidung, dass das Online-Stadtportal www.muenchen.de gegen das Gebot der Staatsferne gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes verstößt und deshalb wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatten mehrere Münchner Zeitungsverlage.

Laut dem Urteil bietet das Portal "eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich" machen. Das Portal beschränke sich nicht auf Sachinformationen, sondern berichte auch über das gesellschaftliche Leben in München. Diese Art von Beiträgen betreffe keine gemeindlichen Aufgaben oder Aktivitäten und bewege sich nicht innerhalb der zulässigen Themenbereiche. Zudem würden mit der "(boulevard-) pressemäßigen Illustration", die das Gericht anhand der Überschriften, Zwischenüberschriften, Bilder, Zitate und "unterhaltsamem Text" erkennt, die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass es sich um eine staatliche Publikation handelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Gegenseite kann also noch Berufung einlegen. Entscheidungen dieser Art waren in den vergangenen Jahren allerdings schon mehrfach getroffen worden. Beispielsweise hatten die 'Ruhr Nachrichten' aus dem Verlag Lensing Media in Dortmund 2019 erfolgreich gegen das Stadtportal www.dortmund.de geklagt.

Auch die Südwestpresse aus Ulm hatte sich im Herbst 2018 gegen das Amsblatt Crailsheim durchsetzen können.