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Bundeskartellamt toleriert Zentralvermarktung der Medien-Rechte durch die DFL

Das Modell der zentralen Vermarktung der Medien-Rechte für die Bundesliga und die 2. Bundesliga wird vom Bundeskartellamt toleriert. Das hat die Bonner Wettbewerbshörde der DFL GmbH in Frankfurt offiziell mitgeteilt. Der DFL-Führung dürfte ein Stein vom Herzen gefallen sein, nachdem zuvor die Investoen-Pläne aufgrund der intensiven Fan-Proteste geplatzt waren. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:" "Mit dem Verfahrensabschluss haben wir nun die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medienrechte gesetzt. Ausdrücklich ist für sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechte-Erwerb haben."
 
Bei der Vergabe der Live-Rechte konnte das Alleinerwerbsverbot (No-single-buyer rule) für den Zeitraum der anstehenden Vergabe-Periode entfallen. Grund dafür ist, dass es bei den Marktverhältnissen bei Live-Übertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und auch Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt aber grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.
 
Zur Erläuterung seiner Entscheidung teilt das Bundeskartellamt mit: "Die zentrale Vermarktung der Medien-Rechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und  Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen."