
Landgericht München: ChatGPT verstösst bei Nutzung von Liedertexten gegen das Urheberrecht
Eine wegweisende Entscheidung in Sachen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch KI-Bots hat die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer am Landgericht München I gefällt und einer Klage der GEMA gegen zwei Open AI-Töchter auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 11. November 2025 - Az.: 42 O 14139/24).
In der im November 2024 erhobenen Klage geht es um die Liedtexte von neun bekannten Interpreten aus Deutschland ( darunter Rolf Zukowski mit "Wie schön, dass Du geboren bist" oder Kristina Bach mit "Atemlos").
Während die GEMA vortrug, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben, wandten die Open AI-Töchter ein, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben. Zudem sei ihr Vorgehen von der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.
DieserArgumentation folgte das Landgericht München I nicht, sondern stellte fest: "Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt."
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, denn die Open AI-Töchter können vor dem Oberlandesgericht München in Berufung gehen, dennoch wird durch den Tenor des Urteils deutlich, dass sich die KI nicht ohne Erlaubnis bzw. angemesene Vergütung an fremden Urheberrechten bedienen darf.
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Peter Strahlendorf 11.11.2025

