
Wirecard-Skandal: Erfolgreiche Verfassungsbschwerde des Spiegel
Der Spiegel durfte im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal über einen Wirecard-Manager berichten und auch ein Foto von ihm unverpixelt publizieren. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit der Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlags stattgegeben (Beschluss vom 3. Dez. 2025 - Az.: 1BvR 573/25).
In der Pressemittlung Nr. 109/2925 des Karlsruher Gerichts heißt es: "Die mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts München verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz (GG). Soweit es die Wort-Berichterstattung betrifft, hat das Oberlandesgericht München teilweise die Anforderungen an die der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgfaltspflichten überspannt und teilweise bereits eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sinnermittlung des Kontexts der Berichterstattung vorgenommen. Dieser Begründungsmangel hat sich in der Beurteilung der Bildberichterstattung fortgesetzt.
Die Kammer hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen."
Zum Sachverhalt: Der Spiegel veröffentlichte am 20./21. November 2020 und 5./6. Februar 2021 online sowie in der Printausgabe Artikel zum „Wirecard-Skandal“, in denen sie auch über den Kläger berichtete und die Artikel mit nicht verpixelten Bildern des Klägers versah. Der Kläger nahm das Nachrichten-Magazin vor dem Landgericht München auf Unterlassung der ihn im Zusammenhang mit Strafvorwürfen gegen seine Person identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht München gab der Klage des Wirecard-Managers statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Spiegel wies das Oberlandesgericht München zurück. Es führte unter anderem aus, da in beiden Artikeln zumindest der Verdacht geäußert werde, der Kläger sei in strafrechtlich relevanter Weise an der Begehung der geschilderten Taten beteiligt gewesen, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung entsprechend anwendbar. Deren Voraussetzungen seien allerdings nicht erfüllt.
Nun muss das OLG München such noch einmal mikt dem Fall beschäftigten und dabei die Vorgaben der karlsruher Verfassungsrichter berücksichtigen.
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Peter Strahlendorf 03.12.2025

