ANZEIGE

Suchen

Google haftet für Aussagen in KI-generierten Übersichten

Das Landgericht München hat dem Suchmaschinen-Giganten Google kräftig die Leviten gelesen. In dem Verfahren ging es nicht nur falsche, sondern geschäftsschädigende Aussagen in den KI-generierten Übersichten (Urteil vom 12. Juni 2026 - Az.: 26 O 869/26).

Die Alphabet-Tochter Google, die sich dreist an den Inhalten von Medien-Unternehmen bedient, hat in ihren KI-generierten Übersicht-Info zwei Münchner Verlage diskretitiert und ihnen unseriöse Geschäftspraktiken unterstellt.

Die Google-KI stellte fest: "Ja, das Verlagshaus ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen." Danach listete die Google-KI noch Aspekte auf, die den Vorwurf belegen und empfahl die Einschaltung eines Anwalts. 

Da sich Google weigerte, diese Aussagen zu unterlassen, zogen beide Verlage vor das Landgericht München und klagten auf Unterlassung. weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden. 

Kein Verantwortungsbewusstsein bei Google

Google sah trotz der offenkundigen Falschaussagen keinen Unterlassungsanspruch. Unter anderem führte Google aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte Google als Suchmaschinen-Betreiberin schon deswegen nicht, weil Google nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache.

Landgericht München sieht eindeutige Verantwortung bei Google

Beim Landgericht München prallten diese Drückeberger-Argumente ab. Die 26. Zivilkammer hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchmaschinen-Betreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Dies sei hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert würden. Die konkreten Formulierungen der „KI-Übersicht“ zeige eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebisse. Die Suchmaschinenbetreiberin schaffe auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - Google kann dagegen Berufung einlegen. 

Kostenlos versorgt Sie der new-business-Newsletter mit allen Neuigkeiten. Jetzt abonnieren - nie wieder etwas verpassen!

E-Mail:

Sicherheitscode hier eintragen: