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Bundeskartellamt konkretisiert Abmahnung an KDG

Programmveranstalter dürften nicht aus dem KDG-Angebot ausgeschlossen werden Programmveranstalter dürften nicht aus dem KDG-Angebot ausgeschlossen werden
Das Bundeskartellamt hat heute die Gründe für die gestern erteilte Abmahnung bezüglich der geplanten Übernahme der Kabelnetzbetreiber ish, Kabel Baden-Württember und iesy durch die Kabel Deutschland GmbH (KDG) mitgeteilt. Da die Anbieter von TV-Programmen sowohl im Free-TV als auch im Pay-TV darauf angewiesen seien, für ihre Inhalte eine möglichst hohe Reichweite zu erzielen und zurzeit 56 % der Haushalte Kabelkunden sind, dürften die Programmveranstalter von einer Einspeisung ins KDG-Angebot nicht ausgeschlossen werden. Der Wechsel zu einem anderen Übertragungsweg als über Kabel sei teilweise nicht möglich bzw. mit "erheblicher zeitlicher Verzögerung verbunden", lautet die Begründung des Kartellamtes.

Bedenklich sei u.a. auch das KDG-Vorhaben, Free-TV-Angebote verschlüsselt und gebührenpflichtig anzubieten. Kartellamtspräsident Ulf Böge führt einen weiteren Abmahnungsgrund an: ÑDer weitgehend unkontrollierte Verhaltensspielraum, über den KDG als Eigentümerin der Kabelnetze in sechs Regionen bereits verfügt, würde durch die beabsichtigte Fusion mit den drei anderen Kabelnetzgesellschaften weiter verstärkt".

Die KDG hat bis zum 8. September Zeit, zu der Abmahnung Stellung zu nehmen. Am 7. Oktober will das Bundeskartellamt eine endgültige Entscheidung treffen.

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Redaktion 24.08.2004