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Deutsche Klage gegen Tabakwerberichtlinie gescheitert

EU-Gerichtshof weist Vorstoß gegen die Rechtsgrundlage des EU-Gesetzes zurück EU-Gerichtshof weist Vorstoß gegen die Rechtsgrundlage des EU-Gesetzes zurück
Die Bundesregierung ist mit ihrem Widerstand gegen das EU-Tabakwerbeverbot gescheitert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage Deutschlands am Dienstag abgewiesen. Diese Entscheidung hatte sich bereits im Sommer abgezeichnet, als der die Richter beratende Generalanwalt eine Abweisung empfohlen hatte. Deutschland hatte sich gegen eine EU-Richtlinie gewehrt, die Tabakwerbung in der Presse, im Rundfunk und im Internet verbietet. Die Regierung war der Ansicht, die EU überschreite damit ihre Kompetenzen. Die jetzige Niederlage hat allerdings kaum noch praktische Bedeutung, weil der Bundestag auf Druck der EU-Kommission bereits im November das Tabakwerbeverbot umgesetzt hatte. Vor allem die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger hatten gegen das Verbot protestiert, weil sie um Werbeeinnahmen fürchten. Das Verbot gilt auch für das Sponsoring bestimmter Großveranstaltungen wie etwa Formel-1-Rennen, die über nationale Grenzen hinaus wirken. Im Radio und Fernsehen ist Tabakwerbung in Deutschland bereits seit langem verboten. In Kinos und auf Plakatwänden darf dagegen auch weiter für Zigaretten geworben werden. Die obersten EU-Richter entschieden, EU-Parlament und die Regierungen der Mitgliedstaaten dürften ein solches Verbot beschließen. Die Richtlinie solle dafür sorgen, dass der freie Warenverkehr zwischen den EU-Staaten nicht durch unterschiedliche nationale Werberegeln behindert wird. Damit falle sie in den Bereich des Binnenmarktes, in dem sich die EU gemeinsame Gesetze geben kann. Das deutsche Argument, es handele sich um eine Regelung zum Gesundheitsschutz, zu dem die EU keine Gesetzgebungskompetenz hat, ließen die Richter nicht gelten. Es sei nicht unzulässig, dass eine Harmonisierung im Binnenmarkt auch den Gesundheitsschutz berücksichtige. Auch gebe es durch das Werbeverbot keine Beeinträchtigung der journalistischen Meinungsfreiheit.

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Redaktion 12.12.2006