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Urteil zur Filmförderung: TV-Sender müssen in die Abgabenpflicht einbezogen werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Filmförderabgabe für verfassungswidrig erklärt. Es sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen, dass Kinobetreiber und die Videowirtschaft zur Zahlung der Sonderabgabe per Gesetz gezwungen würden, die Fernsehsender aber lediglich auf freiwilliger Basis zahlten, entschied der 6. Senat in Leipzig. Private und öffentlich-rechtliche Sender handeln die Höhe ihrer Zahlungen aus und schließen darüber kündbare Verträge. Die Filmförderabgabe an sich sei nicht zu beanstanden, es müssten aber für alle die gleichen Voraussetzungen gelten, so das Gericht. Es verwies den Fall an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Geklagt hatten neun Kinobetreiber. Sie fühlten sich im Vergleich zur Videobranche und den Fernsehsendern benachteiligt.

Das Gericht erklärte, zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit sei es "grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabenpflicht einbezogen werden". Die Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) nahm im Jahr 2007 laut Geschäftsbericht knapp 40 Millionen Euro über die Filmabgaben ein. Die Filmwirtschaft zahlte 19,5 Millionen Euro und die Videowirtschaft 14,4 Millionen Euro. ARD und ZDF stellten der FFA insgesamt 15,6 Millionen Euro zur Verfügung, die Privatsender zwölf Millionen Euro.