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Gericht erlaubt Online-Lotto

Aufatmen bei Tipp24.de und anderen privaten Online-Lottoanbietern: Die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Seit dem 28. Juni 2011 sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November 2010 hierzu rechtskräftig. Das Gericht hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Web sowie Werbeverbote.

Damit folgt das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund "mangelnder Kohärenz und Systematik" am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.

Nach einer Tatsachenerhebung zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht, bei der rund 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands befragt wurden, kam das Gericht zu der Einschätzung, dass es Lottosucht faktisch nicht gäbe. "Das Urteil bestätigt unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen", sagt Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE.