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BDZV: Leipziger Urteil beschneidet Auskunftsanspruch von Journalisten

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden ein Urteil gefällt. Demnach sind die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar. Journalisten könnten sich an dieser Stelle nur auf die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit berufen.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV kritisiert das Urteil. Informationen könnten so blockiert und kritische Recherche unterbunden werden. Bundesbehörden hätten mit diesem Urteil nun einen Freibrief, sich bei unwillkommenen oder aufwändig zu recherchierenden Anfragen von Journalisten bedeckt zu halten, so der BDZV. "Das schränkt die Pressefreiheit ein", erklärt der Verband. Die Argumentation der Leipziger Richter, dass es an einer entsprechenden Gesetzgebung des Bundes fehle und dass die Garantie der Pressefreiheit durch die Verfassung nur ein Mindestmaß an Auskunft vorsehe, sei einem der Presse- und Meinungsfreiheit verpflichteten Land wie Deutschland nicht angemessen.

Ein Reporter der "Bild"-Zeitung hatte vom Bundesnachrichtendienst Angaben über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern einholen wollen und war damit auf Widerstand gestoßen. Er hatte daraufhin geklagt, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten. Das Gericht wies die Klage ab.

Rechtsanwalt Christoph Partsch, der den 'Bild'-Reporter vertritt, erklärt: "Diese Entscheidung ist ein Erfolg für die Pressefreiheit. Denn damit wird – entgegen der Ansicht des Bundesinnenministeriums und des Vertreters für Bundesinteressen – gegenüber Bundesbehörden ein Auskunftsanspruch direkt aus Artikel 5 GG abgeleitet. Den Umfang der Auskunftspflicht sieht das Bundesverwaltungsgericht anders als wir. Die Begründung des Gerichtes werden wir prüfen."

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Margit Mair 21.02.2013