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BDZV zur Tagesschau-App: Wettbewerbsverstoß muss gerichtlich sanktionierbar sein


Zu der heutigen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln über die Zulässigkeit einer textlastigen Tagesschau-App begrüßte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dass das Gericht vorbehaltlich einer abschließenden Meinung dazu neige, das Textangebot in der umstrittenen App als nicht sendungsbezogen und als presseähnlich einzustufen. Damit würde das OLG in der Sache der Vorinstanz (Landgericht Köln) folgen. Ein solches in sich abgeschlossenes Textangebot wäre nach Rundfunkstaatsvertrag verboten.

Das OLG problematisiere aber, schränkte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff ein, anders als das Landgericht, dass die Aufsichtsbehörden mithilfe des sogenannten Drei-Stufen-Tests ein abstraktes Telemedienkonzept für Tagesschau.de - und damit auch für die Tagesschau-App - genehmigt hätten. Eine solche generelle Genehmigung sei nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts durch Wettbewerbsgerichte nicht mehr zu überprüfen.

"Der BDZV begrüßt zwar die Haltung des Gerichts, das umstrittene Angebot tendenziell als presseähnlich einzuordnen", erklärte Wolff dazu. Aus Sicht der Zeitungsverleger sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine konkrete Wettbewerbshandlung nicht mehr durch ein Wettbewerbsgericht überprüfbar sei. "Dies würde zu einem Freibrief für Rundfunkräte und Staatskanzleien als Aufsicht führen."

Die Urteilsverkündung folgt am 20. Dezember 2013.

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Margit Mair 08.11.2013