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Erfolg vor Gericht: Pro Sieben darf regionale Spots senden - Kritik von Lokal- und Regionalmedien

ProSieben darf künftig in unterschiedlichen deutschen Regionen zur selben Zeit unterschiedliche Werbespots zeigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Der TV-Sender hatte die Klage auf den Weg gebracht, um Rechtssicherheit zu schaffen. 2013 hatte das Verwaltungsgericht Berlin diese Absicht vorerst durchkreuzt - mit der Begründung, der Fernsehkanal habe nur eine Lizenz für ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, das nicht auseinandergeschaltet werden dürfe.

Regionale Medienanbieter sehen sich durch das Urteil bedroht. "Jetzt muss der Gesetzgeber handeln", kommentiert Felix Kovac, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Kovac verweist auf den bisher geltenden medienpolitischen Konsens, dass regionale Werbung die regionalen Inhalte finanzieren soll. "Wenn das Bundesverwaltungsgericht das im Text des Rundfunkstaatsvertrages vermisst, dann müssen die Länder diesen Konsens nun umgehend hineinschreiben", so der APR-Vorsitzende. "Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht ans Eingemachte, denn gerade die kleineren lokalen und regionalen Radio- und TV-Sender finanzieren ihre inhaltlichen Leistungen genau aus dieser Quelle. Die Vermarktung von regionaler Werbung in den nationalen TV-Sendern bedroht die regionalen Anbieter existentiell, was unmittelbar zu einer Verkürzung der Meinungsvielfalt in den betroffenen Regionen führt.", so Kovac. Seine Organisation vertritt über 250 lokale und regionale Radio- und TV-Sender, die von einer "Auszehrung der regionalen Werbemärkte durch nationale TV-Großkonzerne" besonders betroffen wären.

Als "in keiner Weise nachvollziehbar" hat der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert. "Bisher wurde Fernsehwerbung rechtlich immer als Teil des Programms betrachtet", erklärte ein Sprecher des BDZV. Ein ausdrückliches Verbot regionaler Werbung für TV-Anbieter mit nationalem Programm habe es bisher nur deshalb nicht gegeben, weil die TV-Anbieter aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Werbung regional auseinander zu schalten. "Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun das Fehlen eines solchen Verbots zur Grundlage seiner Entscheidung macht, müssen die Länder den Rundfunkstaatsvertrag eben entsprechend überarbeiten."