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Böhmermann: ZDF äußert sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Mainz

Jan Böhmermann (Foto: ZDF)
Jan Böhmermann (Foto: ZDF)

Expertise zum "Schmähgedicht" von Jan Böhmernann: Das ZDF hat heute im Ermittlungsverfahren gegen den Satiriker Jan Böhmermann eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft Mainz abgegeben. Der Sender stützt sich dabei auf eine Expertise der Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Programmsequenz einschließlich des so genannten "Schmähgedichts" rechtlich zulässig war und daher "die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten worden sind".

Die grundgesetzlich garantierte Satirefreiheit umfasse gerade im Zusammenhang mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch den Einsatz grober Stilmittel, unabhängig davon, ob sie persönlichen oder allgemeinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen. Es liege im Wesen der Satire, durch gezielte Überzeichnungen, die auch darauf angelegt sind, Emotionen und Reaktionen beim Publikum auszulösen, auf ein Thema aufmerksam zu machen und Kritik zu üben.

Mit dem in eine satirische Gesamtdarstellung eingebetteten Gedicht hatte Böhmermann in der Sendung 'Neo Magazin Royale' die Debatte um die politische Diskussion über einen Satirebeitrag der NDR-Sendung 'extra3' und die diesbezügliche Reaktion des türkischen Staatspräsidenten aufgegriffen. Dabei ging es laut ZDF "nicht nur um eine satirische Auseinandersetzung mit dieser Reaktion und dem rechtlichen Begriff der Schmähkritik, sondern auch darum, die Rezeption solcher satirischer Stilmittel in der digitalen Medienöffentlichkeit zu thematisieren. Form und Inhalt des satirischen Beitrags zielten nicht auf eine Ehrverletzung des türkischen Staatspräsidenten, sondern bezweckten die kritische Auseinandersetzung mit diesen Themen."

Der Sender hatte bekanntlich am Tag nach der Ausstrahlung entschieden, das umstrittene "Schmähgedicht" nicht mehr zu verbreiten, weil die Passage "nicht den Qualitätsansprüchen und Regularien des ZDF entspricht". Dies sei jedoch "von der strafrechtlichen Bewertung der in Rede stehenden Sequenz klar zu trennen".