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Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt Aus für Telekoms Streaming-Dienst StreamOn

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt StreamOn in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Die Telekom hatte zuvor gegen die Bundesnetzagentur ein Eilverfahren angestrengt.

Bei StreamOn handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Content-Partner der Telekom stellen für den Dienst Streaming-Inhalte bereit. Der Datenverkehr von StreamOn wird nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusiv-Datenvolumen angerechnet. Die Nutzung des Angebots ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusiv-Datenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass StreamOn gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung des Dienstes in der derzeitigen Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Telekom ab. Nun wies auch der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internet-Zugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von StreamOn in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen.


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Margit Mair 16.07.2019