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BGH: Voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist unzulässig

Wenn Website-Betreiber auf ihren Plattformen Cookies setzen, ist ein voreingestellter Haken zur Zustimmung des Nutzers nicht ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag (28.5.2020) entschieden hat, ist dabei die aktive Zustimmung des Website-Besuchers notwendig. Das Urteil folgt auf einen Streit zwischen dem Online-Gewinnspielanbieter Planet49 und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Cookies sind Textdateien, die auf der Festplatte von Nutzern gespeichert werden, sobald sie im Internet auf Seiten, auf denen Cookies gesetzt sind, surfen. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden die Nutzer wiedererkannt. Werbetreibende nutzen Cookies, um Usern passende Werbung anzuzeigen.

Bitkom kritisiert das BGH-Urteil

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder kritisiert das BGH-Urteil: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen."

Weiter erklärt Rohleder: "In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren. Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig. Eine mögliche Klärung durch die geplante ePrivacy-Verordnung der EU ist nicht absehbar. Noch dazu soll das deutsche Recht zu Cookies zwischenzeitlich erneut angepasst werden. Für Anbieter heißt das im Zweifel, dass sie ihre Prozesse in den kommenden Monaten mehrfach überarbeiten müssen. Für Internetnutzer entsteht mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen. Viele Nutzer sind wegen der zahlreichen Pop-ups verärgert oder ignorieren die Flut an gesetzlich erzwungenen Informationen. Dabei dienen Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern. Nicht für jeden Anlass braucht es Cookies, aber ohne sie macht das Surfen einfach weniger Spaß und ist viel umständlicher."

netID begrüßt das BGH-Urteil

Anders als der Bitkom reagiert die European netID Foundation auf das Cookie-Urteil des BGH erfreut. Der Vorstandsvorsitzende Sven Bornemann erklärt: "Das Urteil des BGH im Fall Planet49 ist ein positives Signal für alle Nutzer. Es unterstreicht die Bedeutung des Themas Datenschutz und die Notwendigkeit, umfassend über die Verwendung von Daten zu informieren. Das bestätigt uns, die European netID Foundation, in unserem Kurs. Mit dem Login-Standard netID bieten wir der Industrie ebenso wie den Nutzern eine europaweit einheitliche datenschutzkonforme Lösung."

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Margit Mair 28.05.2020