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BDZV erwirkt Verbot presseähnlicher Publikationen beim RBB

Foto: Rundfunk Berlin-Brandenburg
Foto: Rundfunk Berlin-Brandenburg

Das Urteil des Landgerichts Potsdam, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in seinem Telemediendienst (gemeint ist der Online-Auftritt) rbb24.de keine presseähnlich gestalteten Inhalte publizieren darf, ist am 15. Dezember rechtskräftig geworden. Grund dafür ist die Rücknahme der Berufungsklage, die der RBB beim Oberlandesgericht Brandenburg gegen die Entscheidung des LG Potsdam eingereicht hatte. Damit hat die Klage mehrerer Berliner und ostdeutscher Verlage gegen den RBB, die sie 2016 angestrengt hatten, Erfolg. 

"Diese Entscheidung bestätigt unsere Auffassung, dass das Angebot des RBB, aber auch einige vergleichbare Telemedien anderer Rundfunkanstalten, in wichtigen Teilen gegen den Medienstaatsvertrag verstoßen oder immer noch verstoßen dürften“, erklärte eine Sprecherin des Bundesverbandes Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) in Berlin.

Dem Urteil komm nach Einschätzung des BDZV im Licht der laufenden Drei-Stufen-Tests, mit denen die Vereinbarkeit der Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Sender mit den Regelungen des Medienstaatsvertrages geprüft werden, sowie der Debatte um den neuen Rundfunkauftrag erhebliche Bedeutung zu. Die ARD und ihre angeschlossenen Anstalten seien nun aufgerufen, „ihre Telemedienkonzepte und die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zu überprüfen und in Zukunft keine presseähnlichen Angebote mehr zum Teil ihrer Online-Strategie zu machen“, hieß es seitens des BDZV.