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Bundesamt für Justiz leitet Bußgeld-Verfahren gegen Twitter ein

Beim Bundesamt für Justiz in Bonn liegen offenkundig ausreichend viele Anhaltspunkte vor, dass Twitter seinen Pflichten im Umgang mit Nutzer-Beschwerden nicht ordnungsgmäß nachkommt und sogar ein "systemisches Versagen im Beschwerde-Management" vorliegen könnte. 

Daher hat das Bundesamt für Justiz ein Bußgeld-Verfahren gegen die Twitter International Unlimited Company mit Sitz in Dublin/Irland eingeleitet. Die Pflichten ergeben sich aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Danach muss Twitter unverzüglich von einem gemeldeten Inhalt Kenntnis nehmen und prüfen, ob dieser rechtswidrig im Sinne des NetzDG ist. Ein rechtswidriger Inhalt muss unter Beachtung der gesetzlichen Frist von regelmäßig sieben Tagen bzw. 24 Stunden im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit, gelöscht oder aber der Zugang zu ihm gesperrt werden.. Ein Inhalt gilt nach dem NetzDG als rechtwidrig, wenn er einen der in § 1 Absatz 3 NetzDG aufgeführten Tatbestände des Strafgesetzbuchs, wie beispielsweise Volksverhetzung, Beleidigung oder Bedrohung, erfüllt.

Das BfJ teilt mit, dass die dem Bußgeldverfahren gegen Twitter zugrundeliegenden Inhalte einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen und daher geeignet sind, ein systemisches Versagen im Beschwerdemanagement der Anbieterin zu begründen. Sie wurden in einem Zeitraum von rund vier Monaten auf Twitter veröffentlicht und von Nutzerinnen und Nutzern als rechtswidrig angezeigt. Alle Inhalte enthalten ähnlich gelagerte, nicht gerechtfertigte, ehrverletzende Meinungsäußerungen, die sich sämtlich gegen dieselbe Person richten. Sie erfüllen nach Einschätzung des BfJ den Tatbestand der Beleidigung.

Twitter muss nun zu dem Vorwurf eines systememischen Versagens beim Beschwerde-Managment Stellung besziehen. Im weiteren Verfahren wird das BfJ die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente prüfen. Sollte das BfJ zum Ergebnis kommen, dass der Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens weiterhin berechtigt ist, wird das BfJ beim Amtsgericht Bonn die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beantragen und zugleich die Stellungnahme der Anbieterin vorlegen.

Sollte das Amtsgericht Bonn die Rechtswidrigkeit der Inhalte feststellen, kann das BfJ eine Geldbuße gegen die Anbieterin von Twitter festsetzen.