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Das nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de verstößt nach Ansicht des Landgerichts Bonn gegen das Gebot der Staatsferne der Presse - Foto: Screenshoot/gesund.bund.de

Das nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de verstößt nach Ansicht des Landgerichts Bonn gegen das Gebot der Staatsferne der Presse - Foto: Screenshoot/gesund.bund.de

Medienrecht

Landgericht Bonn erklärt Nationales Gesundheitsportal für unzulässig

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 28. Juni 2023 das Nationale Gesundheitsportal (NGP) gesund.bund.de des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für unzulässig erklärt. Die Richter stellten einen "Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse" fest und untersagen den Weiterbetrieb der Plattform in seiner jetzigen Form.

Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreitet nach der Begründung der 1. Zivilkammer die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns. "Diese Artikel enthalten keinerlei Hinweise zu akuten Gefahrensituationen, sondern allgemeine Informationen wie ein Gesundheitslexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben", teilte das Gericht mit.

Seit September 2020 betreibt das damals von Jens Spahn geleitete BMG mit einer eigens eingerichteten Redaktion das Gesundheitsportal gesund.bund.de, das zahlreiche pressemäßig aufbereitete Artikel in den Rubriken 'Krankheiten' und 'Gesund leben' sowie 'Pflege' und 'Gesundheit Digital' enthält. Das Nationale Gesundheitsportal war damit nach Ansicht des Wort & Bild Verlags und weiterer Verlage in unzulässiger Weise in direkte Konkurrenz zu vergleichbaren Angeboten der Presse wie apotheken-umschau.de oder Netdoktor (Burda) getreten.

Bereits im Februar 2021 hatte der Wort & Bild Verlag daher beim Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, eingereicht. Auch Burda war zuvor beim Landgericht München I gegen das Portal vorgegangen und hatte im Februar 2021 erreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen dem BMG und Google wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht untersagt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil die Revision zurückgezogen wurde. 

Das nun vom Landgericht Bonn gesprochene Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vom Bund angefochten werden.

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