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Erneuter Erfolg für Kinderkanal und Phoenix vor EU-Kommission

Die Beschwerden des Verbandes privater Rundfunkveranstalter VPRT und einiger privater Rundfunkunternehmen gegen die öffentlich-rechtlichen Spartenkanäle Kinderkanal und Phoenix sind auch hinsichtlich der wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorwürfe zurückgewiesen worden. Die Kommission sieht die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages (Art. 85, 86) nicht als verletzt an, weil von den öffentlich-rechtlichen Spartenkanälen keine relevanten Auswirkungen auf die Fernsehmärkte ausgehen. Auf dem Werbemarkt nähmen ARD und ZDF mit zusammen nur etwa 10% Anteil keine marktbeherrschende Stellung ein, zudem seien die Spartenkanäle selbst werbefrei.
Die Entscheidung enthält grundlegende Ausführungen zur Reichweite des Wettbewerbsrechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Die Kommission stellt klar, daß das Wettbewerbsrecht entgegen einer weit verbreiteten Meinung sich nicht gegen den "Qualitätswettbewerb" und den Wettbewerb um die Gunst der Zuschauer richtet. Sie betont, daß "ein Markt im wettbewerbsrechtlichen Sinne nur dort besteht, wo wirtschaftliche Leistungen und Gegenleistungen stattfinden". Damit sei einem immer wieder benutzten Argument des VPRT gegen öffentlich-rechtliche Programmvorhaben der Boden entzogen, heißt es beim ZDF.
Dessen Intendant Prof. Dieter Stolte äußerte seine Genugtuung über die Entscheidung. "Das Wettbewerbsrecht sichert den Wettbewerb und ist vor allem kein Mittel zur Unterbindung des publizistischen Wettbewerbs. Diese Selbstverständlichkeit hat die Kommission dem VPRT nunmehr mit begrüßenswerter Deutlichkeit ins Stammbuch geschrieben. Attacken der zurückgewiesenen Art sollten daher ein für allemal ein Ende haben. In Zukunft sollte das aufgaben- und funktionsgerechte Miteinander im dualen System im Vordergrund stehen", so Stolte. Der VPRT prüft derweil mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission in diesem und einem weiteren Verfahren, in dem die Kommission über die Frage der Zulässigkeit der Gebührenfinanzierung von Phoenix und Kinderkanal nach europäischem Beihilfenrecht entschieden hatte. (vs)

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Redaktion 14.04.1999